Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der polta.co Kreativagentur GmbH, Stand 2013
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Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der polta.co Kreativagentur GmbH, Spitzwegstraße 6, 81373 München, Deutschland (nachfolgend „Agentur“ genannt) und ihrem Kunden, soweit dieser Unternehmer im Sinne des §14 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
- Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB des Kunden erkennt die Agentur nicht an, es sei denn, der Geltung der AGB des Kunden wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder –annahme durch den Kunden unter dem ausdrücklichen Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Geschäftsbedingungen erfolgt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist im Internet unter http://polta.co/agb.html abrufbar.
- Die Agentur erbringt Leistungen aus den Bereichen Design, Werbung, Marketing, Produktion und Beratung. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistung ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, Briefings, Projektverträgen und deren Anlagen sowie aus den Leistungsbeschreibungen der Agentur.
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Vertragsschluß und Änderung
- Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot mit Leistungsbeschreibung und eventuellen Sondervereinbarungen auch das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing (Auftragsumfang). Wird das Briefing vom Kunden der Agentur mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Auftragsinhalt ein Re-briefing (Auftragsbestätigung), das dem Kunden in Textform innerhalb von fünf Tagen nach der mündlichen Auftragserteilung übergeben wird. Der Vertrag kommt dann nach dem Inhalt des Rebriefings zustande, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf Werktagen widerspricht.
- Jede Änderung und/oder Ergänzung des Auftrages bedarf der Schriftform. Terminsvorgaben des Kunden gegenüber der Agentur sind nur wirksam und bindend, wenn sie schriftlich erfolgen und von der Agentur schriftlich bestätigt wurden.
- Ereignisse, die die Agentur nicht zu vertreten hat, berechtigen die Agentur, die Ausführung der Leistung um die Dauer der Hinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadenersatzanspruch gegen die Agentur entsteht hierdurch nicht, auch wenn der Kunde eigene Termine und/oder Ereignisse versäumt.Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen, die durch unterlassene oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Kunden entstehen.
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Rücktrittsvereinbarung
- Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag vor Arbeitsbeginn durch die Agentur schuldet der Kunde der Agentur die vereinbarte Vergütung wie folgt: bei Abbruch ab drei Monate bis vier Wochen vor Auftragsbeginn zu 10%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Auftragsbeginn zu 20% und ab zwei Wochen vor Auftragsbeginn zu 30%.
- Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den von der Agentur im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Leistungen.Die Einräumung jeglicher Nutzungsrechte steht vorbehaltlich der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
- Der Kunde räumt der Agentur das unwiderrufliche Recht ein, das Werk angemessen und branchenüblich zu signieren bzw. mit einer Namensnennung zu versehen und zur Eigenwerbung zu archivieren und zu veröffentlichen.
- Eine auch unentgeltliche Übertragung der Nutzungs- oder sonstiger Rechte am Werk der Agentur durch den Kunden an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Agentur untersagt und im Zustimmungsfalle honorarpflichtig.
- Der Agentur steht gegenüber dem Kunden ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Umfangs der Nutzung zu.
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Vergütung
- Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung ohne Abzüge. Zahlungen sind, so nichts anderes geregelt wurde, innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellungen ohne Abzug fällig.
- Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden ohne diesbezügliche Vereinbarung Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen zu berechnen, ohne dass die Teilleistung für den Kunden nutzbar sein muß.
- Mehrkosten, die der Agentur durch Änderungen durch den Kunden nach Vertragsabschluß entstehen, hat der Kunde zu tragen. Unvorhergesehener Mehraufwand bedarf gegenseitiger Absprache und gegebenenfalls der Vereinbarung einer neuen Vergütung.
- Alle im Angeboten und Aufträgen genannten Vergütungen und Zahlbeträge sind Nettopreise zuzüglich belegter Spesen und der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
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Gewährleistung
- Die Agentur ist nicht verantwortlich für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu prüfen, sie wird aber den Kunden auf offensichtliche, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbare Rechtsverstöße hinweisen. Der Kunde versichert, dass die übergebenen Materialien und Inhalte keine Rechte Dritter verletzen. Die Agentur haftet in keinem Fall für die in den Werbeaussagen getroffenen Aussagen über die Produkte und Leistungen des Kunden, ebenso wenig haftet die Agentur für die patent-, marken- oder urheberrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der von der Agentur mitgeteilten Ideen, Konzepte oder Ergebnisse:Wird die Agentur von einem Dritten aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Inhalte und Materialien in Anspruch genommen, so stellt der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
- Die Agentur haftet uneingeschränkt im Falle des Vorsatzes. In Fällen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung haftet die Agentur nur auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.Die Haftung aus der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leib und Leben, Körper und Gesundheit und nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
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Leistungen Dritter
Die Agentur ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung von Vertragspflichten zu beauftragen Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, diese Dritten innerhalb eines Zeitraums vom zwölf Monaten nach Abschluß des Auftrages nicht mittelbar oder unmittelbar mit Erbringung von Leistungen zu beauftragen. Im Falle der Zuwiderhandlung wird unter Ausschluß eines Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 60% des Auftragswertes zur Zahlung an die Agentur fällig.
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Arbeitsunterlagen
Arbeitsunterlagen, elektronische Dateien, Layouts, Quellcodes, Konstruktionsdateien oder ähnliche Aufzeichnungen, die der Kunde der Agentur übergeben oder die von der Agentur im Rahmen der Auftragsdurchführung erstellt werden, werden und bleiben Eigentum der Agentur. Ein Anspruch auf die Übergabe von Entwürfen oder Zwischenschritten, Arbeitsmitteln, Layouts, Quellcodes etc. steht dem Kunden nicht zu, gegenteiliges ist nur nach Abschluß einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung möglich. Bei Übergabe von offenen Dateien und sonstiger unfertiger Werke haftet die Agentur für keinerlei Mängel oder Schäden.
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Archivierung
Die Agentur wird nach Abschluß des Auftrages vom Kunden übergebene Materialien und Arbeitsergebnisse nur aufbewahren oder archivieren, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.
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Abtretung
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung der Agentur abzutreten.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, es kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung, UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
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Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluß unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.